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Eine zentrale Neuerung betrifft die Anhebung der maßgeblichen Umsatzgrenze: Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten – etwa Umsätze im Freien oder in Zusammenhang mit Hütten, Buschenschanken oder kleinen Kantinen – wurde die Schwelle für vereinfachte Regelungen von bisher 30.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht.
Konkret sieht ein aktueller Ministerialentwurf vor, den Umsatzsteuersatz für bestimmte Lebensmittel ab 1. Juli 2026 auf 4,9 % zu reduzieren. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Bevölkerung bei den täglichen Lebenshaltungskosten spürbar zu entlasten .
Mit dem Inkrafttreten des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 ergeben sich wesentliche Änderungen im Finanzstrafrecht, die insbesondere für Unternehmer und Steuerpflichtige mit Verlustvorträgen von hoher Relevanz sind. Im Fokus steht dabei die Strafbarkeit unrichtig erklärter Verluste, die ab dem 1. 1. 2026 deutlich ausgeweitet wurde.