Da seit 2020 die neue explizit festgelegte Definition von „Kraftfahrzeugen“ gemäß § 2 Abs 1 Z 1 KFT in der Sachbezugswerteverordnung eingefügt wurde, sind nun ausdrücklich auch Zweiräder erfasst. Wichtig jedoch im Alltag ist, dass für die private Zurverfügungstellung von Mofas, Mopeds und Fahrrädern mit Hilfsmotor, ein Sachbezug zuzurechnen ist.
Stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer aber ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich dem Arbeitsweg zur Verfügung, ist ein Sachbezugswert von null anzusetzen. Dafür wurde ein neuer § 4b in der Sachbezugswerteverordnung geschaffen.
Ansonsten wurden die Werte aufgrund der Umstellung des Messverfahrens von NEFZ auf die WLTP bzw. WLTC neu geregelt. Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens kommt es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Grenzwerte. Dadurch gilt im Kalenderjahr 2020 der CO2-Emissionswert von 141 Gramm pro Kilometer für erstmalig nach dem 31.3.2020 zugelassene Kraftfahrzeuge.
Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2021 bis zum Kalenderjahr 2025 um jährlich 3 Gramm. Damit soll dem technologischem Fortschritt Rechnung getragen werden und klimafreundliche KFZs favorisiert werden.
Maßgeblich für die Ermittlung des Sachbezugs ist der Wert der erstmaligen Zulassung. Eine Ausnahme besteht für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31.3.2020 mit Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 kein WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert ausgewiesen haben. Für sie gelten weiterhin die alten NEFZ-Werte weiter.