Durch den VwGH gibt es nun bestimmte Anforderungen an ein Sachverständigengutachten
Gemäß geltendem Recht beträgt der gesetzliche Abschreibungssatz für Gebäude, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werden, 1,5 %. Dies entspricht einer angenommenen Nutzungsdauer von 66,67 Jahren. Ein Sachverständigengutachten kann verwendet werden, um eine verkürzte Nutzungsdauer nachzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat nun erneut erkannt, dass strenge Anforderungen an ein solches Gutachten gestellt werden müssen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) muss ein Gutachten in jedem Fall den spezifischen Bauzustand berücksichtigen und einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den festgestellten (Bau-)Mängeln und der im Gutachten angegebenen Restnutzungsdauer herstellen. Darüber hinaus muss das Gutachten die Restnutzungsdauer zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung des Gebäudes berücksichtigen. Ein nachträglich erstelltes Gutachten, das die Restnutzungsdauer zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung annimmt, ist daher methodisch unzulässig. Es ist wichtig, darauf zu achten, dass das Gutachten entsprechend formuliert ist.
Um sicherzustellen, dass ein Gutachten, das eine verkürzte Nutzungsdauer nachweisen soll, den Anforderungen der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung entspricht, empfiehlt es sich daher, es im Voraus hinsichtlich seiner steuerlichen Eignung genau zu analysieren.