In Fällen wie bei Gleitzeit, Außendiensttätigkeit oder Home-Office Tätigkeiten der Mitarbeiter, darf der Dienstnehmer diese Aufzeichnungen selbst führen. Dies stellt jedoch ein Risiko für den Arbeitgeber dar, weil die Arbeitsaufzeichnungen Grundlage der Entlohnung sind. Außerdem kann das Fehlen der Aufzeichnungen zu Strafsanktionen beim Arbeitgeber führen.
Gesetzliche Pausen müssen in den Arbeitszeitaufzeichnungen Berücksichtigung finden. Ist im Betrieb ein Durchrechnungszeitraum anzuwenden, ist dieser in den Aufzeichnungen oder im Vertrag festzuhalten.
Selbstverständlich sind auch Urlaube, Krankenstände und Mehr- sowie Überstunden aufzuzeichnen, damit eine korrekte Abrechnung am Monatsende durchgeführt werden kann und es im Falle einer Lohnabgabenprüfung zu keinen bösen Überraschungen kommt, da die Aufzeichnungen in der Regel bei jeder Prüfung verlangt werden.
Um Rechtstreitigkeiten mit Dienstnehmern, vor allem nach Beendigung von Dienstverhältnissen, zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen regelmäßig von den Dienstnehmern mittels Unterschrift bestätigen zu lassen.