Bei kleinen Unternehmungen kann es sein, dass eine Pauschalierung günstiger ist als die Absetzung aller Aufwände. Für Kleinunternehmer gibt es nun eine eigene Pauschalierungsart.
Was zeichnet die Kleinunternehmerpauschalierung aus?
Schon bisher durften bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 EStG die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden. Bisher war nur die Umsatzgrenze der Umsätze gem. § 125 Abs 1 BAO des vorangegangenen Wirtschaftsjahr mit 220.000 Euro relevant. Unter dieser Grenze konnten Betriebsausgaben mit 6 % oder 12 % pauschaliert werden. Diese Form der Pauschalierung bleibt weiterhin bestehen.
Zusätzlich wurde nun vom Gesetzgeber eine neue Pauschalierungsmethode gem. § 17 Abs 3a EStG eingeführt. Diese Pauschalierung gelangt erstmals ab 2020 zur Anwendung. Um eine Entlastung und Entbürokratisierung zu ermöglichen, wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der neuen Betriebsausgabenpauschale an die Umsatzsteuergrenze von 35.000 Euro angepasst.
Leider gelang es dem Gesetzgeber nicht, die beiden Begünstigungen für Kleinunternehmer vollständig anzugleichen, dies auch deswegen, da es in der Natur der Sache liegt, dass Definitionen und Regelungen in der Umsatzsteuer (Umsatzsteuergrenze) nie den Definitionen in der Einkommensteuer (Betriebsausgabenpauschale) entsprechen können. Bevor wir auf die Unterschiede zwischen Umsatzsteuer und Einkommensteuer iZm mit der Umsatzgrenze von 35.000 Euro weiter eingehen, zeigen wir Ihnen hier die größten Unterschiede zwischen der neuen Betriebsausgabenpauschalierung und der alten weiterhin bestehenden Basispauschalierung auf.
Ausnahmen (wer darf nicht pauschalieren):
Abgesehen von der Umsatzgrenze von maximal 220.000 € im Vorjahr gibt es bei der Basispauschalierung keine Ausnahmen, jeder kann die Pauschalierung in Anspruch nehmen.
Von der neuen Betriebsausgabenpauschalierung sind jedoch ausgenommen:
wesentlich beteiligte Gesellschafter
Aufsichtsratsmitglieder
Stiftungsvorstände
Umsatzgrenze:
Betriebsausgabenpauschalierung (neu)
Basispauschalierung (alt)
Umsätze gem. § 1 Abs 1 Z 1 UstG aller pauschalierungsfähigen Betriebe (exklusive Vermietung)
Max. 35.000 Euro im Veranlagungsjahr
Inklusive Umsätze im Ausland
Exklusive Entnahmen
Umsätze gem. § 125 Abs 1 BAO des betreffenden Betriebes
Max. 222.000 Euro im Vorjahr
Inklusive Umsätze im Ausland
Inklusive Eigenverbrauch
Toleranzgrenze:
Bei der neuen Betriebsausgabenpauschalierung ist eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze im Veranlagungsjahr unschädlich, wenn Umsätze maximal 40.000 Euro und Umsätze im Vorjahr < 35.000 Euro betragen.
Bei der Basispauschalierung gibt es keine Toleranzregelung.
Gewinnermittlung:
Betriebsausgabenpauschalierung (neu)
Basispauschalierung (alt)
Betriebseinnahmen netto exkl USt (nur bei USt-Pflicht)
Abzüglich pauschaler Betriebsausgaben
Abzüglich Pflichtversicherungsbeiträge
Abzüglich Grundfreibetrag
Betriebseinnahmen netto oder brutto (bei VSt-Pauschalierung zwingend brutto)
Abzüglich pauschaler Betriebsausgaben
Abzüglich Pflichtversicherungsbeiträge
Abzüglich Waren, Halberzeugnisse etc.
Abzüglich Löhne & Lohnnebenkosten
Abzüglich Fremdlöhne
Abzüglich USt-Zahllasten bei Bruttosystem
Abzüglich Grundfreibetrag
Höhe der pauschalen Betriebsausgaben:
Die neue Ausgabenpauschalierung beträgt 20 % der Betriebseinnahmen jedoch maximal 8.400 Euro bei Dienstleistungsbetrieben ansonsten 45 % der Betriebseinnahmen jedoch maximal 18.900 Euro.
Die alte Pauschale für Ausgaben beträgt 6 % der Umsätze, jedoch maximal 13.200 Euro bei Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG, ansonsten 12 % der Umsätze, jedoch maximal 26.400 Euro.
Bindungswirkung:
Betriebsausgabenpauschalierung (neu): Eine Rückkehr nach freiwilligem Abgehen von der neuen Pauschalierung ist frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.
Basispauschalierung: Eine Rückkehr nach freiwilligem Abgehen von der alten Pauschalierung ist frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.