Zum Ende einer jeden Unternehmerkarriere stellt sich die Frage nach der richtigen Form der Betriebsaufgabe- oder Betriebsnachfolge. In vielen Fällen bleibt das Unternehmen innerhalb eines Familienverbandes bestehen. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, wie ein Unternehmen übergehen kann. Die "richtige" Form, muss für jedes einzelne Unternehmen individuell erarbeitet werden. Dabei spielen nicht nur rechtliche Faktoren eine Rolle, sondern auch persönliche Faktoren, denn ein Unternehmensübergang birgt durchaus Konfliktpotenzial. Folgende Formen der Übergabe sind deshalb in Betracht zu ziehen:
- Übergabe durch Schenkung oder Verkauf des Familienbetriebes innerhalb der Familie.
- Verkauf des Unternehmens an Dritte.
- Verpachtung des Unternehmens gegen einen Pachtzins.
Wann ein Unternehmen übergeben wird, ist je nach Einzelfall unterschiedlich und hängt von der jeweiligen persönlichen sowie der wirtschaftlichen Lage ab.
Beachten Sie bei der Wahl des optimalen Zeitpunktes:
- rechtliche Aspekte
- Pensionsantrittsvoraussetzung
- Steuerbelastung
- persönliche Motive (Nachfolger ist bereits eingearbeitet)
- wirtschaftliche Überlegungen
- Bilanzstichtag
- saisonale Umsatzschwankungen
Abgesehen von den rechtlichen Konsequenzen (wie etwa Haftung udgl.) spielen auch einige steuerrechtliche Elemente eine wesentliche Rolle. Grundsätzlich gilt, dass im Jahr der Betriebsveräußerung der Unternehmer
- seinen Jahresgewinn und
- seinen Veräußerungsgewinn
der Einkommensteuer unterwerfen muss. Davon gibt es jedoch wichtige gesetzlich normierte Ausnahmen bzw. Begünstigungen. Auch gibt es andere Arten, ein Unternehmen möglichst steuerschonend zu übergeben.
Beispielhaft werden nachfolgend einzelne Fälle im Detail besprochen:
Bsp 1: Gemischte Schenkung – hier wird das Unternehmen mit einer Gegenleistung des Nachfolgers übernommen, die Übergabe bleibt jedoch überwiegend unentgeltlich. Die Gegenleistung kann auch nur schon darin bestehen, die bis zum Übergabezeitpunkt entstandenen Schulden zu übernehmen. Überlegungen bei dieser Übergabeform: es werden hierbei keine stillen Reserven aufgedeckt (es gibt aber Ausnahmen bei Entnahmen) - dies führt zu einer „schlummernden“ Steuerbelastung für den Unternehmer in der Zukunft.
Bsp 2: Verkauf – hier wird das Unternehmen, nachdem es bewertet wurde (KFS/BW 1), an einen Nachfolger verkauft. Überlegung bei dieser Form: es kommt zu einer sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven, die je nach Einkommenssteuersteuersatz mit bis zu 55% versteuert werden müssen.
Bsp 3: langfristige Unternehmenspacht – hier wird das Unternehmen mit einem Schätzwert bewertetet, ansonsten wird diese Form der Übergabe einem Verkauf steuerlich gleichgestellt (Aufdeckung stiller Reserven). Zu beachten ist, dass der Pachtzins der Umsatzsteuer unterliegt.
Steuerbegünstigungen gibt es unter anderem folgende:
- Freibetrag des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnes bis zu 7.300 €
- Verteilung des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnes gleichmäßig auf 3 Jahre
- Hälftesteuersatz bei Übergabe durch Unternehmer, welche das 60 Lebensjahr vollendet haben
In Hinblick auf Unternehmen, die in der Rechtsform der GmbH geführt werden, gibt es gänzlich andere steuerliche Aspekte zu beachten, auf die hier nicht näher eingegangen wird.
Zusammenfassend ist jedoch zu sagen, dass die Betriebsnachfolge ein komplexes Thema ist, welches viele verschiedene Bereiche tangiert, die beachtet werden müssen. Falls Sie eine Betriebsübergabe in Erwägung ziehen oder zu dieser Thematik eine Beratung wünschen, bieten wir Ihnen gerne unsere fachkundige und umfassende Unterstützung an.