Ab dem 1. Januar 2024 tritt eine wichtige Neuerung in Kraft, die für Unternehmer mit eigener Lohnverrechnung von besonderem Interesse sein dürfte: die Einführung der Mitarbeiterprämie. Diese innovative Maßnahme setzt die Tradition der Teuerungsprämien der Jahre 2022 und 2023 fort und bietet neue Möglichkeiten zur Mitarbeitermotivation.
Überblick über die Mitarbeiterprämie
Mit der seit dem 01.01.2024 neu eingeführten Mitarbeiterprämie wird die bisherige Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023 verlängert. Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie in vollem Umfang aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen. Die Einhaltung lohngestaltender Vorschriften ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Mitarbeiterprämie gerecht und transparent verteilt wird. Lohngestaltende Vorschriften dienen dazu, Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass die Prämie auf faire Weise an die berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeschüttet wird. Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteils auf Seiten des Dienstgebers kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgen, die zwischen einer einzelnen Dienstgeberin bzw. einem einzelnen Dienstgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Dienstnehmerseite abgeschlossen wurde.
Steuerliche Vorteile
Die Mitarbeiterprämie hat, wie auch ihr Vorgängermodell (Teuerungsprämie), viele steuerliche Vorteile. Die Prämie kann ohne Abgaben ausbezahlt werden, das heißt, was der Arbeitgeber auszahlen will, landet auch so auf dem Konto des Arbeitnehmers. Es ist sicher die steuerlich attraktivste Art, eine Bonuszahlung zu gewähren. Ebenfalls fallen keine Sozialversicherungsbeiträge oder andere Abgaben an. Die Prämie erhöht nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Bedingungen für die Prämienauszahlung
Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Prämie ist bis zu 3.000 € pro Mitarbeiter möglich. Sie kann als einmaliger Betrag oder in Teilen über mehrere Abrechnungsperioden verteilt werden.
Kombination mit anderen Vergütungen
Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Wird diese Summe überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Beitragspflicht.
Arbeitnehmerkreis
Die Mitarbeiterprämie kann auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in vollem Ausmaß ausbezahlt werden. Man sollte jedoch bedenken, dass einzelne Mitarbeiter nicht ungerechtfertigt ausgeschlossen werden sollten. Die Höhe und der Arbeitnehmerkreis müssen argumentierbar sein, damit es zu keiner ungewollten Diskriminierung kommt.
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie beraten wir Sie gerne!