Digitalsteuer

welche Steuern fallen an, wenn ich online tätig werde?

Digitalsteuer die Details

Digitalisierte Werbeleistungen mit Inlandsbezug sind ab 01.01.2020 durch die Digitalsteuer mit 5% erfasst, dies wurde vom Nationalrat am 19.9.2019 mehrheitlich beschlossen. Durch die Schaffung des Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020) gab es weitreichende Bestimmungen, die die Besteuerung der „Onlinewerbeleistungen“ regeln.

Damit die Steuer nur Inlandsleistungen erfasst und nicht etwa auch ausländische Werbeleistungen, stellt der Gesetzgeber auf die IP-Adresse des Empfängers ab. Das bedeutet, dass eine Onlinewerbeleistung im Inland erbracht ist, wenn sie auf dem Empfangsgerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird und sich die Gestaltung und deren Inhalt an inländische Nutzer richtet. Der Standort soll außerdem auch durch Geoortungsinstrumente sogenanntes Geotargeting oder durch Geolokation ermittelt werden können.

Bei Onlinewerbeleistungen ist es überdies nicht erforderlich, dass der Nutzer die Werbung optisch und/oder akustisch wahrnimmt.

Wird beispielsweise ein Österreich Banner auf der Homepage eines ausländischen Mediums angezeigt, handelt es sich dabei um sonstige Werbeleistungen mit einem Österreich Bezug, die ebenfalls neben der oben beschriebenen individualisierten Onlinewerbeleistung erfasst wird. Sind diese Banner jedoch für alle, auch für ausländische Nutzer ersichtlich, kommt es zu keiner Erfassung auch wenn das jeweilige Produkt nur in Österreich erworben werden kann.

Bei einer „internationalen Mischwerbung“ die sowohl in- als auch ausländische User anspricht unterliegt nur der Teil der Digitalsteuer, der von der inländischen IP-Adresse empfangen wird.

Es soll aber nicht zu einer Doppelbesteuerung mit Werbeabgabe und Digitalsteuer kommen, dies wurde durch § 3 DiStG klargestellt. Somit können Ausgaben für bestimmte Vorleistungen die Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer vermindern.

Steuerschuldner ist der Onlinewerbeleister, der in § 2 DiStG definiert wurde. Onlinewerbeleister sind demnach Unternehmen, die Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen und innerhalb eines Wirtschaftsjahres einen weltweiten Umsatz von zumindest 750 Mio. Euro und im Inland zumindest 25 Mio. Euro Umsatz aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen erzielen.

Auch auf die verschärften Datenschutzvorschriften wurde Bedacht genommen. So müssen allenfalls benötigte personenbezogene Daten anonymisiert gespeichert werden und die Übermittlung an die Abgabenbehörde jedenfalls in anonymisierter Form erfolgen. Zur Aufzeichnung gemäß § 6 Abs 2 DiStG sind nur Unternehmen verpflichtet, die die Umsatzgrenzen nach § 2 DiStG überschreiten. Jedoch muss auf Anfrage das Nichtvorliegen entsprechend nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden können.

Als Steuerberatungskanzlei unterstützen wir Sie gerne im Zusammenhang mit der Digitalsteuer und können in der Kommunikation mit den Behörden behilflich sein. Egal ob es sich um die Abfuhr oder den Nachweis des Nichtvorliegens einer Steuerschuld handelt, wir sind in der Lage eine passende Lösung für Sie zu finden.