Ende der Gründungsprivilegierung bei GmbH's

Änderungen im Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023

Allgemeines

Das "Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023" (GesRÄG 2023) brachte wesentliche Änderungen im Gesellschaftsrecht mit sich, darunter das Außerkrafttreten der Gründungsprivilegierung gemäß § 10b GmbHG. Diese Änderung hat bedeutende Auswirkungen auf die gründungsprivilegierten Gesellschaften, die seit dem 1. März 2014 von dieser Regelung Gebrauch gemacht haben.

Überblick über die Gründungsprivilegierung 

Seit dem 1. März 2014 bestand die Möglichkeit, eine GmbH mit einem reduzierten Stammkapital von 10.000 Euro anstelle der regulären 35.000 Euro zu gründen. Diese Regelung war auf zehn Jahre begrenzt, danach musste das Stammkapital auf den regulären Betrag von 35.000 Euro erhöht werden. Dies diente dazu, Gründungen zu erleichtern und die Attraktivität der GmbH als Gesellschaftsform zu steigern.

Beendigung der Gründungsprivilegierung 

Mit dem GesRÄG 2023 wurde das Mindeststammkapital für GmbHs dauerhaft auf 10.000 Euro gesenkt. Infolgedessen entfiel die Notwendigkeit der Gründungsprivilegierung, und § 10b GmbHG wurde zum 1. Januar 2024 aufgehoben. Bestehende gründungsprivilegierte Gesellschaften können weiterhin ihre reduzierte Einlageverpflichtung beibehalten, jedoch entfällt ab dem 1. Januar 2025 die Möglichkeit, Änderungen im Gesellschaftsvertrag im Firmenbuch einzutragen, ohne gleichzeitig die Gründungsprivilegierung aufzuheben.

Praktische Herausforderungen und Übergangsregelungen 

Die Beendigung der Gründungsprivilegierung erfordert einen Gesellschafterbeschluss mit einer Dreiviertelmehrheit. In bestimmten Fällen ist zudem die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, die gründungsprivilegierte Stammeinlagen übernommen haben. Eine Kapitalherabsetzung auf den neuen Mindestbetrag von 10.000 Euro ist möglich, jedoch muss dies im Gesellschaftsvertrag entsprechend geregelt und im Firmenbuch eingetragen werden. Ein Gläubigeraufruf ist in den meisten Fällen nicht erforderlich, außer wenn die Stammeinlagen die bisherigen gründungsprivilegierten Beträge unterschreiten.

Ausblick und langfristige Auswirkungen

Langfristig sollen die gründungsprivilegierten Gesellschaften durch die Eintragungssperre dazu angehalten werden, ihre Gründungsprivilegierung aufzuheben. Ab dem 1. Januar 2025 können Satzungsänderungen nur noch dann eingetragen werden, wenn die Gründungsprivilegierung gleichzeitig beendet wird. Dies soll sicherstellen, dass die Gesellschaften auf Dauer die regulären Stammkapitalanforderungen erfüllen und eine Gleichstellung mit herkömmlichen Gesellschaften erreicht wird.

Das GesRÄG 2023 hat somit nicht nur das Mindeststammkapital dauerhaft gesenkt, sondern auch die Gründungsprivilegierung abgeschafft, um die Gründung und Verwaltung von GmbHs zu vereinfachen und zu harmonisieren.