Mietreduktion im Lockdown

Auswirkungen auf die COFAG-Zuschüsse

Durch die Zuschüsse während der Pandemie kam es zu einigen steuerlichen Unklarheiten und auch zu Diskussionen rund um die Weitergabe der Zuschüsse an Vermieter, da der OGH im Herbst 2021 entschieden hatte, dass keine Miete zu bezahlen ist, wenn ein Geschäftslokal aufgrund von Betretungsverboten nicht nutzbar ist. Das bedeutet, dass Vermieter auf ihre Mieteinnahmen während eines aufrechten Betretungsverbotes verzichten mussten.

Der OGH entschied aber auch, dass staatliche Zuschüsse an Unternehmer, wie zB. der Fixkostenzuschuss oder der Verlustersatz, nicht an Vermieter weitergegeben werden müssen. Vielmehr muss jener Teil des Zuschusses, der auf die Mieten entfällt, an die COFAG zurückbezahlt werden. Das enttäuschte besonders die Vermieter, die auf die Miete während der Lockdown-Zeit verzichtet hatten. 

Viele Geschäftsmieter haben sich während des Lockdowns aufgrund der Unsicherheit dazu entschieden, ihre Mieten in voller Höhe oder unter Vorbehalt, weiter zu bezahlen. 
Die Rechtslage im Hinblick auf die grundsätzliche Mietzinsbefreiung bei Unbenutzbarkeit ist nun grundsätzlich klar, trotzdem birgt jeder einzelne Sachverhalt eine Reihe anderer Unsicherheitselementen. Der erfolgte Ansatz von Mieten für unbenutzbare Räume bewirkt jedenfalls eine anteilige Rückzahlungspflicht für den Fixkostenzuschuss und den Verlustersatz, wenn der geförderte monatliche Mietkostenanteil die Relevanzgrenze von 12.500 € übersteigt, oder im Nachhinein eine Mietzinsminderung eintritt.


Die Rechtsprechung auf bestehende Förderungen, ist für deren Empfänger äußerst unbefriedigend. Wir halten Sie über die zukünftige Entwicklung in Zusammenhang mit den COVID-Förderungen auf dem Laufenden und beraten Sie gerne.