Mitarbeitergewinnbeteiligung

Die Mitarbeitergewinnbeteiligung für die Jahre ab 2022 wurde im Zuge der Ökosozialen Steuerreform dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert.

Unter Mitarbeitergewinnbeteiligung wird grundsätzlich eine Beteiligung der Arbeitnehmer am EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) verstanden. Die Beteiligung ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen.  

Pro Jahr können ab 1.1.2022 jährlich bis maximal 3.000 € an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist in das Lohnkonto aufzunehmen und im Jahreslohnzettel (L16) auszuweisen. Beschränkt ist die Gewinnbeteiligung nicht nur der Höhe nach mit 3.000 € pro Arbeitnehmer, sondern auch dadurch, dass die Summe der Gewinnbeteiligungen nicht das unternehmensrechtliche Ergebnis (EBIT) übersteigen darf. Ein Überschreitungsbetrag wäre als steuerpflichtiger Bezug abzurechnen. 

In der praktischen Umsetzbarkeit der Mitarbeitergewinnbeteiligung ergeben sich jedoch einige Fragen, die nun zum Teil vom BMF beantwortet wurden. So wurde beispielsweise geklärt, dass sich die oben angeführte Begünstigungsgrenze (maximal in Höhe des Vorjahres-EBIT) auf den Bruttobetrag, also vor Abzug von SV-Beiträgen, bezieht. Es wurde auch klargestellt, dass die erste Auszahlung der Gewinnbeteiligung ab 1.1.2022 sich bereits auf das Vorjahr (2021) beziehen kann. Des Weiteren wird es als zulässig angesehen, die Gewinnbeteiligung von leistungsbezogenen Kriterien (Umsatz, Erlös, Deckungsbeitrag) abhängig zu machen oder diese nur an eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern auszuzahlen. Unter Gruppe wird ein sachlich abgrenzbarer Teil der Belegschaft verstanden, wie zB. alle Arbeiter, alle Arbeitnehmer, Schichtarbeiter oder bestimmte Berufsgruppen oder Arbeitnehmer mit einer bestimmten Betriebszugehörigkeitsdauer etc. Auf keinem Fall dürfen persönliche Vorlieben oder Nahebeziehungen eine Rolle spielen. 

Arbeitgeber, die bereits bisher eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt haben, können diese nun steuerfrei auszahlen, sofern die Beteiligung bisher individuell vereinbart war und freiwillig gewährt wurde und nicht Teil des bisher gezahlten Arbeitslohnes war. 

Durch die Klarstellungen des BMF konnten einige offene Fragen geklärt werden, jedoch gibt es im Einzelfall immer noch einiges, das zu Unsicherheiten bei der Prämienauszahlung führen kann.