Ab dem 1. Januar 2025 treten durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285 in Österreich wesentliche Neuerungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Umsatzgrenze, die Beobachtungszeiträume, die Einführung einer Toleranzregelung sowie Anpassungen bei der Rechnungsstellung. Nachfolgend sind die Kernpunkte zusammengefasst:
1. Erhöhung der Umsatzgrenze
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2024 zunächst von netto 35.000 € auf brutto 42.000 € angepasst. Durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 erfolgt ab dem 1. Januar 2025 eine weitere Erhöhung auf brutto 55.000 €. Diese Änderung ermöglicht es mehr Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.
2. Beobachtungszeiträume
Ab 2025 gilt ein zweijähriger Beobachtungszeitraum:
- Die Umsatzgrenze darf im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden sein.
- Im laufenden Jahr darf die Grenze nicht überschritten werden; andernfalls endet die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung.
Im Jahr der Überschreitung können daher sowohl steuerbefreite als auch steuerpflichtige Umsätze in der Umsatzsteuererklärung enthalten sein.
3. Einführung einer Toleranzregelung
Die neue Toleranzregelung erlaubt es Kleinunternehmern, die Steuerbefreiung trotz eines Überschreitens der Umsatzgrenze von bis zu 10 % (maximal 60.500 € brutto) bis zum Jahresende weiterhin zu nutzen. Überschreitungen über diese Grenze hinaus führen ab dem Zeitpunkt der Überschreitung zur Steuerpflicht, jedoch ohne rückwirkende Anwendung auf frühere Umsätze.
4. Änderungen bei der Rechnungsstellung
Kleinunternehmer dürfen ab 2025 vereinfachte Rechnungen ausstellen, unabhängig davon, ob der Rechnungsbetrag die bisherige Grenze von 400 € für Kleinbetragsrechnungen übersteigt. Diese Rechnungen benötigen lediglich sechs Angaben, darunter das Rechnungsdatum, Name und Anschrift des Unternehmers, Leistungsbeschreibung, Entgelt und Steuersatz. Ein Hinweis auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG bleibt verpflichtend.
5. Erweiterung der Kleinunternehmerregelung auf EU-Unternehmer
Ab 2025 können auch Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Land die Kleinunternehmerregelung in Österreich beantragen, sofern:
- ihre Umsätze in Österreich 55.000 € nicht übersteigen,
- der unionsweite Umsatz 100.000 € nicht überschreitet,
- und ein Antrag im Heimatland gestellt wurde.
Diesen Unternehmern wird eine länderspezifische UID-Nummer mit dem Suffix „-EX“ zugeteilt. Drittlandsunternehmer sind jedoch weiterhin von der Regelung ausgeschlossen.
6. Anwendung der Regelung im EU-Ausland
Auch österreichische Unternehmer können im EU-Ausland von der Kleinunternehmerregelung profitieren, wenn der unionsweite Umsatz 100.000 € nicht überschreitet und die jeweiligen nationalen Grenzen eingehalten werden. Ein Antrag über das BMF-Portal ist hierfür erforderlich.
7. Verzicht auf die Steuerbefreiung
Unternehmer können weiterhin auf die Steuerbefreiung verzichten, was mindestens für fünf Jahre bindend ist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verzicht widerrufen werden.
Diese Änderungen erleichtern den Zugang zur Kleinunternehmerregelung und schaffen mehr Flexibilität, insbesondere für grenzüberschreitend tätige Unternehmer. Die Einführung der Toleranzregelung und die vereinfachten Rechnungsanforderungen reduzieren zudem den administrativen Aufwand.