Erweiterte Kleinunternehmerregelung ab 2025

Kleinunternehmerregelung gilt künftig auch für andere EU-Mitgliedsländer

Überblick: Die neue Kleinunternehmerregelung, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt, bringt bedeutende Vereinfachungen und Anpassungen für Kleinunternehmer in der Europäischen Union mit sich. Die wesentlichen Änderungen zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und den grenzüberschreitenden Handel für Kleinunternehmer zu erleichtern. Diese Regelungen basieren auf der Richtlinie (EU) 2020/285, die von den Mitgliedstaaten bis Ende 2024 in nationales Recht umzusetzen ist​​.

Erweiterung des Anwendungsbereichs: Bisher galt die Kleinunternehmerregelung nur für Umsätze, die in dem Mitgliedstaat erzielt wurden, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Ab 2025 wird diese Regelung auf Umsätze in anderen Mitgliedstaaten erweitert. Dies soll Wettbewerbsnachteile und administrativen Mehraufwand für Kleinunternehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, beseitigen​​​​.

Nationaler Schwellenwert: Der von der EU vorgegebene nationale Schwellenwert für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird auf 85.000 Euro angehoben, allerdings wird durch den Österreichischen Gesetzgeber die Kleinunternehmergrenze nur auf 42.000 Euro erhöht.  Die 42.000 Euro stellt eine Bruttogrenze dar.

Vorsteuerabzug: Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Werden Gegenstände oder Dienstleistungen erworben, um steuerbefreite Umsätze zu erzielen, steht kein Vorsteuerabzug im Ansässigkeitsmitgliedstaat oder eine Vorsteuererstattung in anderen Mitgliedstaaten zu. Dies gilt auch, wenn der Kleinunternehmer in einem Mitgliedstaat steuerpflichtige Umsätze erzielt und gleichzeitig die Kleinunternehmerregelung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt​​​​.

Grenzüberschreitende Regelung: Ab 2025 können Kleinunternehmer, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, die Sonderregelung auch in anderen Mitgliedstaaten anwenden, wenn ihr Jahresumsatz in allen Mitgliedstaaten insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigt. Der Steuerpflichtige muss seinen Ansässigkeitsmitgliedstaat vorab benachrichtigen und wird nur im Ansässigkeitsmitgliedstaat für die Sonderregelung identifiziert​​​​.

Meldepflichten: Ein Steuerpflichtiger, der die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss vierteljährlich Meldungen einreichen. Diese Meldungen müssen den Gesamtbetrag der im jeweiligen Kalendervierteljahr erzielten Umsätze enthalten. Bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 100.000 Euro oder des nationalen Schwellenwertes in einem Mitgliedstaat endet die Anwendung der Regelung. Der Steuerpflichtige muss das Überschreiten binnen 15 Werktagen melden​​​​.

Vereinfachte Rechnungsausstellung: Kleinunternehmer können zukünftig unabhängig vom Rechnungsbetrag die vereinfachte Rechnungsausstellung anwenden. Diese Verwaltungsvereinfachung soll den bürokratischen Aufwand weiter reduzieren und die Effizienz steigern​​.

Fazit: Die neuen Regelungen sind ein großer Schritt in Richtung Harmonisierung und Vereinfachung der Umsatzsteuerregelungen für Kleinunternehmer in der EU. Sie ermöglichen es Kleinunternehmern, von Steuerbefreiungen in mehreren Mitgliedstaaten zu profitieren und den administrativen Aufwand zu minimieren. Von praktischer Bedeutung ist dies insbesondere für ausländische Vermieter, die in Österreich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen und in Deutschland umsatzsteuerlich registriert sind, solange diese unter der nationalen Kleinunternehmergrenze liegen. Diese Vermieter unterlagen bisher ab dem ersten Euro der Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Etwaige Vorsteuerberichtigungen sind zu beachten. Wir beraten Sie dazu gerne.