Ausgangslage
Durch die Pandemie hat sich Homeoffice zu einem beliebten Arbeitsmodell entwickelt. Bisher war es dank spezieller Sonderregelungen möglich, dieses Modell ohne sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen zu nutzen, da bei vorübergehender Verlagerung des Arbeitsortes das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates weiterhin galt.
Während der Pandemie wurde folgende Regelung eingeführt: Wenn Homeoffice im EU-Ausland mehr als 25 % der Arbeitszeit ausmachte, wurde die gesamte Pflichtversicherung in den ausländischen Wohnsitzstaat verlegt. Bei pandemiebedingtem Homeoffice kam es jedoch zu keiner Änderung der Versicherung, selbst wenn die 25 %-Grenze überschritten wurde.
Neuerungen
Diese Sonderregelung wird nun zum 30.06.2023 beendet. Ab dem 01.07.2023 gibt es nur noch zwei Ausnahmen, bei denen die Sozialversicherung durch die Homeoffice-Arbeit nicht beeinflusst wird:
- Wenn ein Ausnahmeantrag gestellt wird, der die Interessen des Dienstnehmers unterstützt (gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung 883/2004).
- Wenn im EU-Wohnsitzstaat weniger als 25 % der Arbeitszeit in einem Zeitraum von 12 Monaten im Homeoffice verbracht werden (gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 883/2004).
Deutschland und Österreich haben bereits auf diese Änderungen mit einer Rahmenvereinbarung reagiert. Laut dieser Vereinbarung können Beschäftigte, die ihre Tätigkeit zu mehr als 40 % im Telearbeitsmodell ausüben und einen Antrag auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 der Verordnung stellen, erreichen, dass die Rechtsvorschriften des Arbeitgeberstaates und nicht des Wohnsitzstaates anwendbar bleiben.
Derzeit gibt es eine solche Vereinbarung nur zwischen Österreich und Deutschland sowie zwischen Österreich und Tschechien. Es ist jedoch zu erwarten, dass ähnliche Regelungen auch mit anderen Ländern getroffen werden.