„Corona-Bonus“
Bis Februar 2022 können an Arbeitnehmer Bonuszahlungen bis zu 3.000 Euro abgabenfrei ausgezahlt werden. Abgabenfrei bedeutet, dass der Bonus von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit ist. Wie 2021 darf diese Zahlung üblicherweise nicht an Arbeitnehmer gewährt werden sondern muss im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise stehen.
Gutscheine statt Weihnachtsfeier
Bis 31. Jänner 2022 können Gutscheine unter gewissen Voraussetzungen in Höhe von 365 Euro abgaben- und beitragsfrei ausgegeben werden. Bei Fragen können Sie sich gerne bei uns melden.
Essenbonus im Home-Office
Ab 2022 gelten die Essengutscheine, die bisher im Wert von 8 Euro pro Tag vom Arbeitgeber gewährt werden können, nicht nur bei der Konsumation in Gaststätten, sondern nun auch bei Lieferservices. So soll der Gutschein auch Arbeitnehmern im Home-Office zur Verfügung stehen, die sich Mittagessen bei einem Lieferservice bestellen.
Pendlerpauschale/Home-Office
In 2021 war sowohl die Geltendmachung des Pendlerpauschales als auch des Home-Office-Pauschales möglich. In 2022 kann an einem Arbeitstag nur eine der beiden Pauschalen berücksichtigt werden.
Anhebung Absetzbetrag
Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird von bisher 400 Euro auf 650 Euro für geringverdienende Arbeitnehmer angehoben.
Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag
Der Familienbonus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von monatlich 125 Euro auf 166,68 Euro angehoben. Für Kinder ab 18 Jahren beträgt der neue monatliche Betrag 54,18 Euro.
Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter
Ab dem 1.1.2022 ist die Beteiligung von Mitarbeiter/innen am Gewinn bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei. Die Gewinnbeteiligung darf nicht nur einzelnen Mitarbeitern zustehen, sondern muss allen bzw. einer bestimmten Gruppe zustehen um steuerfrei zu sein.
Senkung der Einkommensteuersätze
Um die unterjährige Senkung zu vermeiden, erfolgt die Umsetzung der angekündigten Tarifsenkung aus der Ökosozialen Steuerreform nun mittels „Mischsteuersätzen“ in den Jahren 2022 und 2023. Ab 1.1.2022 erfolgt die Senkung der zweiten Tarifstufe durch einen Mischsteuersatz von 32,5%. Ab 2023 gilt die volle Senkung auf 30%. Für die dritte Tarifstufe gilt ab 1.1.2023 ein Mischsteuersatz von 41 % und ab 2024 die vollen 40 %.