Beschränkt steuerpflichtige Personen, die mehrere Dienstverhältnisse in Österreich haben, unterlagen, im Gegensatz zu unbeschränkt Steuerpflichtigen, bisher nicht der Pflichtveranlagung. Dadurch befanden sich beschränkt Steuerpflichtige in einer zu niedrigen Progressionsstufe, da für die Ermittlung der Steuer nicht die Summe beider Gehälter herangezogen wurde.
Der Gesetzgeber führte deshalb eine Pflichtveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Personen ab 2020 ein, um diese Ungleichmäßigkeit der Besteuerung zu beseitigen. Es kommt zu einer Angleichung an unbeschränkt Steuerpflichtige.
In folgenden Konstellationen müssen Sie für 2020 eine Steuererklärung abgeben:
1. Sie erhalten von mehreren Arbeitgeber-/innen lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Hier reicht eine zeitweise gleichzeitige Auszahlung aus.
2. Neben Ihren beschränkt lohnsteuerpflichtigen Einkünften erhalten Sie auch andere Einkünfte von mehr als 730 Euro.
Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei einer entsprechende Veranlagung.