Servicezuschläge oder echtes Trinkgeld

in der Gastronomie und Hotellerie

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

In Österreich zeichnet sich ein neuer Trend in der Gastronomie und Hotellerie ab: die Verrechnung von Servicezuschlägen. Dabei wird häufig ein zusätzlicher Betrag in Höhe von etwa 10 % des Bruttobetrages für Speisen und Getränke auf der Rechnung ausgewiesen. Für Betriebe und Arbeitnehmer ist es entscheidend, die steuerlichen Konsequenzen dieser Praxis zu verstehen.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Während freiwillige Trinkgelder nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da sie der Tätigkeit der Arbeitnehmer zugeordnet werden, gilt ein verpflichtender Servicezuschlag als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine unternehmerische Leistung. Dieses Entgelt muss dementsprechend aufgeteilt und mit dem jeweiligen Umsatzsteuersatz für Speisen (10 %) und Getränke (20 %) besteuert werden.

Einkommensteuer

Auf Unternehmensebene stellt ein Servicezuschlag eine Betriebseinnahme dar und ist somit einkommensteuerpflichtig. Wird dieser Zuschlag an die Arbeitnehmer weitergegeben, ändert sich die Natur der Zahlung: Sie wird zur Betriebsausgabe. Allerdings bleiben echte freiwillige Trinkgelder, die über den Betrieb an die Arbeitnehmer gehen, außen vor und gelten als Durchlaufposten.

Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer

Servicezuschläge, die als fester Betrag auf Rechnungen erhoben werden, verlieren den Charakter des Trinkgeldes, da ihnen die Freiwilligkeit fehlt. Diese Zuschläge sind für die Arbeitnehmer steuerpflichtig, da keine freiwillige Zahlung von dritter Seite vorliegt. Bei der Auszahlung eines Servicezuschlags ist zu beachten, dass auch eine eventuelle Trinkgeldpauschale angesetzt werden muss und beitragspflichtig bleibt.

Fazit

Gastronomie- und Hotelbetriebe sollten die Handhabung von Servicezuschlägen genau beachten. Die korrekte steuerliche Erfassung als Betriebseinnahme und die Behandlung als lohnsteuer- und beitragspflichtiges Entgelt sind essentiell, um Konformität mit den Steuergesetzen zu wahren.

Unser Expertenteam steht Ihnen gerne zur Seite, um die steuerlichen Feinheiten rund um Servicezuschläge bzw. Trinkgelder zu klären.