Im Zuge der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen bekanntgegeben, die Betroffenen und Helfenden zugutekommen sollen. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere die Verlängerung von Fristen, Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen, die Steuerfreiheit von Hilfszahlungen sowie Regelungen zur Absetzbarkeit von Spenden und außergewöhnlichen Belastungen.
1. Fristverlängerungen
Abgabepflichtige, die direkt von der Naturkatastrophe betroffen sind, können Anträge auf Fristverlängerungen stellen. Dies betrifft insbesondere Abgabenerklärungen, wie die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung oder Einkommensteuererklärungen, die aufgrund der Katastrophe nicht rechtzeitig eingereicht werden können. Auch die Verlängerung von Beschwerdefristen ist möglich. Sollte eine Frist bereits versäumt worden sein, können Betroffene einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, sofern die Naturkatastrophe die Ursache war.
2. Steuer(voraus)zahlungen
In Folge der Naturkatastrophe kann es zu Liquiditätsengpässen kommen. Abgabepflichtige können in solchen Fällen verschiedene Anträge stellen:
- Stundung oder Ratenzahlung von Abgaben
- Herabsetzung oder Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen
- Verzicht auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen
Betroffene haben zudem die Möglichkeit, ihre Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer anzupassen, wenn sie durch die Katastrophe wirtschaftliche Einbußen erlitten haben. Diese Anträge müssen bis zum 31. Oktober 2024 gestellt werden.
3. Steuerfreiheit von Zahlungen
Zahlungen aus dem Katastrophenfonds sowie freiwillige Zuwendungen Dritter, die zur Beseitigung von Katastrophenschäden geleistet werden, sind steuerfrei. Dies gilt sowohl für natürliche Personen als auch Unternehmer. Steuerfrei sind beispielsweise Geldspenden, Sachzuwendungen oder zinslose Darlehen des Arbeitgebers. Diese Steuerfreiheit gilt auch für Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen.
Darüber hinaus können Personen, die ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenhilfe tätig sind, eine steuerfreie Freiwilligenpauschale von bis zu 50 Euro pro Tag (maximal 3.000 Euro pro Jahr) erhalten.
4. Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonder- oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für Unternehmen gilt, dass Geld- und Sachspenden bis zu 10 % des Gewinns als Betriebsausgabe absetzbar sind. Privatpersonen können Geldspenden bis zu 10 % ihrer Einkünfte als Sonderausgabe absetzen. Spendenempfänger, ob Privatpersonen oder Unternehmen, müssen diese Zuwendungen nicht als Einnahmen versteuern. Sofern Unternehmer werbewirksam Hilfeleistungen in Katastrophenfällen erbringen, gibt es keine betragliche Begrenzung.
5. Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen
Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden sind sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand. Dies gilt sowohl für Betriebe, als auch für die Vermietung und Verpachtung. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen ein Investitionsfreibetrag oder ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, kommt es zu keiner Nachversteuerung, wenn das Wirtschaftsgut aufgrund der Katastrophe vor der Behaltedauer von 4 Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
6. Außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die durch die Beseitigung von Katastrophenschäden entstehen, können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden, sofern sie zwangsläufig und unvermeidbar sind. Dazu zählen beispielsweise die Beseitigung von Schlamm und Wasser, die Reparatur beschädigter Gebäude oder die Neuanschaffung zerstörter Gegenstände. Bei Luxusgütern gibt es gewisse Einschränkungen. Für die Geltendmachung muss eine Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadensfeststellungen vorgelegt werden. Auch belegmäßige Nachweise müssen vorhanden sein. Steuerfreie Subventionen und Versicherungsleistungen wären außerdem von den Kosten in Abzug zu bringen.
7. Gebühren- und Abgabenbefreiung
Bestimmte Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben sind im Zusammenhang mit Katastrophenschäden befreit. Dies gilt unter anderem für die Ausstellung von Ersatzdokumenten (z.B. Reisepässe oder Führerscheine) sowie für die Zulassung von Ersatzfahrzeugen oder die Abwicklung von Mietverträgen für Ersatzbeschaffungen.
8. Grunderwerbsteuerbefreiung
Abgabepflichtige, die durch die Naturkatastrophe gezwungen sind, ein Ersatzgrundstück zu erwerben, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer befreit werden. Entscheidend ist, dass die Absiedelung aufgrund eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstands erfolgt und das Ersatzgrundstück mit dem ursprünglichen Grundstück vergleichbar ist.
Fazit
Die steuerlichen Maßnahmen bieten eine wichtige Entlastung für von der Hochwasserkatastrophe betroffene Personen und Unternehmen. Durch Fristverlängerungen, Zahlungserleichterungen und die steuerliche Begünstigung von Spenden und Ersatzbeschaffungen wird den Betroffenen geholfen, die finanziellen Folgen der Katastrophe abzumildern.