Tatsächliche PKW-Kosten oder Kilometergeld?

Was beachtet werden muss

Wenn sich ein Fahrzeug im Privatvermögen befindet, d.h. weniger als 50% der jährlich gefahrenen Kilometer betrieblich sind, kann das amtliche Kilometergeld als Betriebsausgabe angesetzt werden. Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Verrechnung von Kilometergeld und dem Ansetzen der tatsächlichen Kosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung. Wird das Kilometergeld geltend gemacht, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegen.


Mit dem amtlichen Kilometersatz sind folgende Aufwendungen abgegolten

  • Abschreibung/Wertverlust
  • Benzin und Öl
  • Wartung und Reparaturen aufgrund des laufenden Betriebs
  • Zusatzausrüstungen (z.B. Winterreifen, Schneeketten usw.)
  • Autoradio, Navigationsgerät
  • Steuern und Gebühren
  • Alle Versicherungen (inklusive Kasko-, Insassen-, Rechtsschutzversicherung)
  • Mitgliedsbeiträge diverser Autofahrerclubs
  • Finanzierungskosten (Kredit- oder Leasingraten)
  • Parkgebühren und in- sowie ausländische Mautgebühren

Das amtliche Kilometergeld kann für maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr angesetzt werden.

Werden mehr als 50% der jährlichen Kilometerleistung für betriebliche Zwecke zurückgelegt, ist der mit Belegen nachgewiesene tatsächliche Aufwand (z.B. für Treibstoff, Reparaturen, Versicherungen, Ersatzteile, AfA usw.) als Betriebsausgabe absetzbar. Der Anteil für Privatfahrten ist abzuziehen.
Wird ein Kfz sowohl betrieblich als auch privat genutzt, ist es sinnvoll, ein Fahrtenbuch zu führen, da sonst die Höhe des betrieblichen Anteiles nicht exakt ermittelt werden kann. Liegt kein Fahrtenbuch bzw. kein anderer schlüssiger Nachweis vor, wird der Privatanteil von der Finanzverwaltung aufgrund von Erfahrungswerten geschätzt.