Teuerungsabsetzbetrag und Inflationsanpassung diverser Absetzbeträge
Einmaliger Teuerungsabsetzbetrag für Geringverdiener
In 2022 steht Geringverdienern Absetzbetrag in Höhe von 500 € zu, sofern ein Anspruch auf einen Verkehrs- oder Pensionistenabsetzbetrag besteht und keine außerordentlichen Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung vergütet wurde.
Der Teuerungsabsetzbetrag ist in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Geringverdiener bis zu einem Jahreseinkommen von € 16.000 erhalten beispielsweise im Jahr 2022 den vollen Verkehrsabsetzbetrag inklusive Zuschlag und einen Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von insgesamt € 1.550,00.
Rückerstattung von SV-Beiträgen
Die negative Einkommensteuer wurde für das Veranlagungsjahr 2022 auf 1.550 € erhöht. Ohne diese Anpassung würde sich der Teuerungsabsetzbetrag bei geringfügig Beschäftigten nicht auswirken.
Erhöhung Pendlerpauschale für Mai 2022 bis Juni 2023
Die kleine Pendlerpauschale wird von Mai 2022 bis Juni 2023 um folgende Beträge erhöht:
Entfernung
mehr als 10 Tage / Monat
8-10 Tage / Monat
4-7 Tage / Monat
bei mehr als 20 km - 40 km
29,00 € / Monat
19,33 € / Monat
9,67 € / Monat
bei mehr als 40 km bis 60 km
56,50 € / Monat
37,67€ / Monat
18,83€ / Monat
bei mehr als 60 km
84,00 € / Monat
56,00€ / Monat
28,00€ / Monat
Die große Pendlerpauschale wird von Mai 2022 bis Juni 2023 um folgende Pauschalbeträge erhöht:
Entfernung
mehr als 10 Tage / Monat
8-10 Tage / Monat
4-7 Tage / Monat
bei mind. 2 km bis 20 km
15,50 € / Monat
10,33 € / Monat
5,17 € / Monat
bei mehr als 20 km bis 40 km
61,50 € / Monat
41,00 € / Monat
20,50 € / Monat
bei mehr als 40 km bis 60 km
107,00 € / Monat
71,33 € / Monat
35,67 €/ Monat
bei mehr als 60 km
153,00 € / Monat
102,00 € / Monat
51,00 € / Monat
In diesem Zeitraum steht auch ein erhöhter Pendlereuro in Höhe von € 2,50 pro Kilometer einfache Fahrtstrecke, statt € 2,00, zu.
Die Negativsteuer für die Pendlerpauschale wird im Jahr 2022 um € 60,00, im Jahr 2023 um € 40,00 erhöht.
Vorgezogene Erhöhung des Familienbonus-Plus
Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket wurde die im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform beschlossene Erhöhung des Familienbonus-Plus vorgezogen. Es erfolgte rückwirkend ab 1.1.2022 eine Erhöhung auf 2.000,16 € (bisher 1.500 € für Kinder <18 Jahre) bzw. auf 650,16 € (bisher 500,15 € für Kinder >18 Jahre).
Einmalige Erhöhung des Kindermehrbetrages
Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz wurde eine gestaffelte Erhöhung des Kindermehrbetrages beschlossen. Mit dem Entlastungspaket wurde an Stelle der gestaffelten Erhöhung, eine einmalige Erhöhung auf 550 € beschlossen, die bereits ab der Veranlagung 2022 Anwendung findet.
Absetzbeträge
Folgende Absetzbeträge werden nun an die bestehende Inflation angepasst:
· Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
· Unterhaltsabsetzbetrag
· alle Verkehrsabsetzbeträge
· Pensionistenabsetzbeträge
· die Erstattung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages, die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus
· Partnereinkommen beim Alleinverdiener Absetzbetrag oder beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag
· Einkommens- und Einschleifgrenzen beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag
Die jährliche Inflationsanpassung der Absetzbeträge und der damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Beträge beträgt ab 2024 zwei Drittel der Inflationsrate.