Teuerungsprämie

Die Details der Teuerungsprämie

Die vielbesprochene Teuerungsprämie wurde nun vom Gesetzgeber beschlossen und kann bereits bei den aktuellen Abrechnungen ausbezahlt werden. Hier erfahren Sie die wichtigsten Eckdaten zur neuen Prämie 2022 und 2023.

Bis zu 3.000 € können pro Jahr und pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beitrags- und steuerfrei ausbezahlt werden. Die Prämie soll eine Kompensation für die Arbeitnehmer darstellen, die aufgrund der Inflation und der gestiegenen Energiepreise immer mehr Kosten zu tragen haben. Voraussetzung dafür, dass die Prämie komplett abgabenfrei ausbezahlt werden kann, ist zum einen, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die ansonsten nicht gewährt worden wäre. Zum anderen muss die Teuerungsprämie an alle oder zumindest einer Gruppe an Arbeitnehmern ausbezahlt werden. Diese Gruppe muss sachlich festgestellt werden können und es darf nicht zu einer willkürlichen Bevorzugung von einzelnen Arbeitnehmern kommen. Eine Gruppe wäre zB. alle Arbeiter, alle Arbeitnehmer, alle Mitarbeiter mit einem Nettoverdienst von unter 2.000 € usw. Die Prämie kann auch bis zu 3.000 € an geringfügig Beschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte ausbezahlt werden. 

Die Teuerungsprämie gliedert sich in zwei Teile:

  • Teuerungsprämie in Höhe von 2.000 € pro Jahr 
  • zusätzliche 1.000 € pro Jahr, sofern die Auszahlung auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.

Eine lohngestaltende Vorschrift ist entweder der anzuwendende Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmern

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Teuerungsprämie steuerlich zusammen mit der Mitarbeitergewinnbeteiligung betrachtet werden muss, denn die Gewinnbeteiligung darf, zusammen mit der Teuerungsprämie, den Betrag von 3.000 € nicht übersteigen. 

Bei der Auszahlungsmodalität hat der Arbeitgeber freie Wahl, man kann die Prämie sowohl als einmalige Zahlung, als auch in monatlichen Zuzahlungen an die Arbeitnehmer auszahlen. Die Auszahlung kann auch in Form von Gutscheinen erfolgen.  

In Bezug auf zukünftige Teuerungsprämien, aufgrund von neu verhandelten Kollektivverträgen, ist eine schriftliche Vereinbarung der Teuerungsprämie mit Anrechnung auf eine zukünftige lohngestaltende Vorschrift zu empfehlen. Weitere Details erfahren Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch.