Formelle Fehler einer Rechnung können seit längerer Zeit im Nachhinein korrigiert werden, damit der Auftraggeber auf die erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung einen Vorsteuerabzug erhält. Wenn es jedoch an materiellrechtlichen Voraussetzungen mangelt, dann wird der Vorsteuerabzug vom Finanzamt versagt. Was bedeutet dies konkret?
Auch die jüngste EuGH-Rechtssprechung verlangt als materiellrechtliche Voraussetzung, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung konkretisierbar ist. Es muss aus der Rechnung oder zumindest aus den nachträglich beigebrachten Informationen möglich sein, festzustellen, ob überhaupt eine Lieferung oder sonstige Leistung für die verrechneten Entgelte erbracht wurde.
Als Beispiel wird vom Bundesfinanzgericht eine Rechnung mit der Leistungsbezeichnung "Reinigungsarbeiten" aufgeführt. Hier fehlt definitiv Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung. Daher hat das Finanzamt in so einem Falle beispielsweise das Reinigungsprotokoll als tauglichen Nachweis zu verlangen. Steht auf diesem Reinigungsprotokoll beispielsweise "Garagenreinigung" oder "Grundreinigung" und fehlen Angaben, was unter einer Grundreinigung zu verstehen ist, auf welche Gebäudeteile oder welche Adresse, dass sich diese bezieht, dann kann kein Vorsteuerabzug gewährt werden. Ebenso muss auf der Rechnung oder den Protokollen / Lieferscheinen, angeführt sein, wie viele Personen wie lange tätig waren. Auch eine Zeitraumangabe mit "April" genügt bei dieser Leistung, die ja an einem konkreten Tag erfolgt ist, laut Bundesfinanzgericht nicht für eine Konkretisierung!
Aus diesen Aussagen folgt, dass bei jeder Rechnungsausstellung möglichst genau darauf Bedacht genommen werden muss, dass die verrechnete Lieferung oder Leistung so genau als möglich konkretisiert sein muss. Andernfalls schuldet der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung. Der Leistungsempfänger hat jedoch keinen Vorsteuerabzug.